Mittelbare Verwechslungsgefahr

Die mittelbare Verwechslungsgefahr ist ein Unterfall der assoziativen Verwechslungsgefahr, also der Gefahr, daß Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs.1 Nr. 2 2. Halbsatz).

Die früher herrschende Meinung, daß eine mittelbare Verwechslungsgefahr bei Mehrwortmarken grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt, ist mitlerweile aufgeweicht. Damit ergibt sich aber eine gewisse Überschneidung mit der im Rahmen der unmittelbaren Verwechslungsgefahr anzuwendenden Prägetheorie.

Voraussetzung

Diese Art der Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inhaber zuordnet.1)

Dies ist der Fall,

Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens sind besonders strenge Anforderungen an die Wesensgleichheit dieses Zeichens mit dem angegriffenen Zeichen zu stellen.3)

Prioritätsjüngere Markenserien

Weist der Wortstamm nicht auf den Inhaber der älteren Marke hin, sondern auf den Inhabers der jüngeren Marke und wird die ältere Marke deswegen dem Inhaber des Unternehmens der jüngeren Marke zugerechnet, so liegt streng genommen kein Fall der mittelbaren Verwechslungsgefahr vor. In diesem Fall kann aber ebenfalls ein Fall der Markenusurpation vorliegen, die eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindungen begründet.4)

Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen kann dadurch begründet werden, dass eine einem Dritten gehörende ältere Marke als Stammbestandteil einer insgesamt prioritätsjüngeren Markenserie verwendet wird.5).

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in die jüngere Markenserie übernommene ältere Marke durch Benutzung (auch) als Firmenkennzeichnung Hinweischarakter auf das Unternehmen des Inhabers der älteren Marke erlangt hat.6)

Serienzeichen

Typischer Fall der mittelbaren Verwechlsungsgefahr sind die sogenannten Serienzeichen.

Weitere Formen der mittelbaren Verwechslungsgefahr

Markenserien stellen jedoch nicht die einzig denkbare Form einer mittelbaren Verwechslungsgefahr dar und die Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung i.S. von § 9 I Nr. 2 MarkenG ist erst recht nicht nur auf diesen Tatbestand beschränkt, sondern umfasst auch andere Fallgestaltungen.7)

Für die Annahme einer solchen Art der Verwechslungsgefahr ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da nicht jede mögliche assoziative Verbindung rechtlich relevant ist. Die Rechtsprechung fordert einen besonders hohen Grad an Ähnlichkeit der Stammbestandteile, da sich die Verkehrskreise, die sich mit dem jeweiligen Zeichen befassen, über Zeichenabwandlungen durchaus Gedanken machen.8)

Beispiele

siehe auch

1)
BGH, I ZR 94/04, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinderzeit; m.V.a. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 544 = WRP 2002, 534 - BIG; Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 = WRP 2002, 537 - BANK 24
2)
BPatG, Vorlagebeschluß vom 26. 6. 2002 - 29 W (pat) 15/02 u. 29 W (pat) 16/02 T-Flexitel/Flexitel m. w. N.
3)
BGH, I ZR 94/04, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinderzeit; m.V.a. BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; Ullmann, GRUR 1993, 334, 337; Eichelberger, WRP 2006, 316, 321
4)
GRUR 2003, 64 – T-Flexitel ./. Flexitel
5)
BPatG, Entsch. v. 14. April 2008 - 32 W (pat) 18/06 FlowParty/flow; Abweichung von BPatG, Beschl. v. 20.1.1992, 30 W (pat) 212/91
6)
BPatG, Entsch. v. 14. April 2008 - 32 W (pat) 18/06 FlowParty/flow
7)
vgl. hierzu auch BGH, 20.10.1999 I ZR 110/97 - „ARD-1“
8)
BPAtG, Beschl. v. 7. Juni 2006 - 29 W (pat) 35/04; m.V.a. BGH GRUR 2000, 886, 888 - Bayer/BeiChem