Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
§ 140 (1) MarkenG → Kennzeichenstreitsachen
§ 140 (3) MarkenG → Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts
§§ 140 - 142 MarkenG (Teil 7) → Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht