Markeninhaber

§ 7 MarkenG → Inhaberschaft

Mehrere Inhaber einer Marke [→ Markeninhaber] bilden eine Bruchteilsgemeinschaft [§§ 741 ff. BGB → Bruchteilsgemeinschaft], wenn sie ihre Rechtsbeziehungen nicht abweichend geregelt haben.1)

siehe auch

Markenanmeldung

1)
BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 27/13 - VIVA FRISEURE/VIVA