§ 8 (2) Nr. 13 des Markengesetzes (MarkenG) erklärt, dass Marken ausgeschlossen sind, deren Benutzung im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.
Von der Eintragung ausgeschlossen [→ absolute Schutzhindernisse] sind Marken, deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann;
§ 8 (1) MarkenG → Graphische Darstellbarkeit
§ 8 (2) MarkenG → Von der Eintragung ausgeschlossene Marken
§ 8 (3) MarkenG → Verkehrsdurchsetzung
§ 8 (4) MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
Im Hinblick auf den Wegfall der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb muss die in § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG vorausgesetzte gesetzliche Benutzungsuntersagung die Marke (in Bezug auf ihre Waren oder Dienstleistungen) selbst betreffen. In der Person des gegenwärtigen Anmelders oder Inhabers liegende Umstände, wie seine Qualifikation, dürfen bei dieser Beurteilung nicht herangezogen werden.1)
§ 8 (2) MarkenG → Von der Eintragung ausgeschlossene Marken
Listet spezifische Merkmale auf, die Marken von der Eintragung ausschließen.