Markenanmeldung entgegen öffentliches Interesse

§ 8 (2) Nr. 13 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen [→ absolute Schutzhindernisse] sind Marken, deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann;

§ 8 (1) MarkenG → Graphische Darstellbarkeit
§ 8 (2) MarkenG → Von der Eintragung ausgeschlossene Marken
§ 8 (3) MarkenG → Verkehrsdurchsetzung
§ 8 (4) MarkenG → Absolute Schutzhindernisse

Im Hinblick auf den Wegfall der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb muss die in § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG vorausgesetzte gesetzliche Benutzungsuntersagung die Marke (in Bezug auf ihre Waren oder Dienstleistungen) selbst betreffen. In der Person des gegenwärtigen Anmelders oder Inhabers liegende Umstände, wie seine Qualifikation, dürfen bei dieser Beurteilung nicht herangezogen werden.1)

siehe auch

§§ 7 - 13 MarkenG → Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

1)
BPatG, Entsch. v. 17. Juni 2008 - 33 W (pat) 82/06