Loeschungsverfahren

§ 132 (1) MarkenG

Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. Eine Gebühr ist nicht zu zahlen.

§ 132 (2) MarkenG

Für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 [→ Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der Kommission] und 131 [→ Einspruchsverfahren] entsprechend.

siehe auch

§§ 130 - 136 MarkenG → Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
§§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) → Geographische Herkunftsangaben
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht