→ Mitinhaberschaft am Werktitelrecht
→ Übertragung von Werktiteln
→ Lizenzierung von Werktiteln
Aus der engen Verbindung von Titel [§ 5 (3) Marken → Werktitel] und Werk [→ Kennzeichenrechtlicher Werkbegriff]1) ergibt sich, dass die Zuordnung der Titelinhaberschaft der Werkzuordnung folgt. Es ist deshalb darauf abzustellen, wessen immaterielles Arbeitsergebnis mit dem Titel gekennzeichnet wird2).3)
Danach ist grundsätzlich der Verfasser des Werkes Inhaber eines Werktitelrechts, und zwar sowohl bei einem von Natur aus unterscheidungskräftigen Titel als auch bei einem Titel, der erst durch die vom Verleger veranstaltete Benutzung Unterscheidungskraft und damit Schutz erlangt.4)
Nicht maßgeblich ist dagegen, von wem die Idee zum Titel stammt, wer durch die umfangreiche Benutzung eines Werkes mit einem originär nicht unterscheidungskräftigen Titel zu seiner Schutzfähigkeit beiträgt5) oder wer ansonsten lediglich mit der Produktion, der Vermarktung oder dem Vertrieb eines Werkes beschäftigt ist6).7)
Wird allerdings durch diese Tätigkeiten - wie etwa bei Presseerzeugnissen oder anderen Sammlungen von einzelnen Werken (§ 38 UrhG) - ein eigenständiges schützenswertes immaterielles Arbeitsergebnis geschaffen, ist der Werktitel dem Schöpfer dieses Arbeitsergebnisses zuzuordnen. Das Recht an einem Zeitungstitel steht daher dem Verleger zu 8), das Recht am Reihentitel eines Sammelwerks dem herausgebenden Verlag9).10)
Steht die titelmäßige Kennzeichnung von immateriellen Arbeitsergebnissen in Rede, die von mehreren gemeinschaftlich mit einer im wesentlichen gleichen Bestimmungsmacht über den Werkinhalt geschaffen wurden, kann das Werktitelrecht mehreren berechtigten Personen zustehen [→ Mitinhaberschaft am Werktitelrecht].11)
Von der Inhaberschaft des Werktitelrechts zu unterscheiden ist die Frage, ob etwa Verlage, die den Titel rechtmäßig nutzen, zur Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Recht berechtigt sind.12)
Aus der Akzessorietät des Werktitelrechts folgt, dass auch Titel von Werken nicht übertragen werden, sondern daran nur Nutzungsrechte eingeräumt werden können.13) [→ Übertragung von Werktiteln]
§ 5 (3) MarkenG → Werktitel