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Steht die titelmäßige Kennzeichnung von immateriellen Arbeitsergebnissen in Rede, die von mehreren gemeinschaftlich mit einer im wesentlichen gleichen Bestimmungsmacht über den Werkinhalt geschaffen wurden, kann das Werktitelrecht mehreren berechtigten Personen zustehen [→ Mitinhaberschaft am Werktitelrecht].1)
Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf eine mehreren Mitinhabern zustehende Marke entschieden, dass jeder Mitinhaber gemäß § 744 Abs. 2 BGB selbständig Unterlassungsansprüche aus dem Markenrecht geltend machen kann.2)
Dies entspricht der für Miturheber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 UrhG geltenden Regelung, wonach jeder miturheberberechtigt ist, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen.3)
Diese Grundsätze gelten auch für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus einem Werktitel, der mehreren Mitberechtigten zusteht. Diese können unabhängig voneinander gegen Titelverletzungen vorgehen.4)
§ 5 (3) MarkenG → Werktitel
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