Anzeigen:
Aus der Akzessorietät des Werktitelrechts folgt, dass auch Titel von Werken nicht übertragen werden, sondern daran nur Nutzungsrechte eingeräumt werden können.1) [→ Übertragung von Werktiteln]
Der Gesetzgeber hat keine Regelung getroffen, die eine freie Übertragbarkeit des Werktitelrechts zum Gegenstand hat.2)
Der Werktitel ist vielmehr gemeinsam mit dem Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung geschützt (§ 5 Abs. 1 MarkenG).3)
Für das vom Gesetzgeber damit systematisch dem Werktitel an die Seite gestelltes Unternehmenskennzeichen ist jedoch das Akzessorietätsprinzip anerkannt, d.h. das Unternehmenskennzeichen kann nicht frei, sondern nur zusammen mit dem durch es gekennzeichneten Geschäftsbetrieb veräußert und übertragen werden.4)
Das spricht dafür, dass auch der Werktitel nur zusammen mit dem Werk, das es kennzeichnet, veräußert und übertragen werden kann.5)
Der Beziehung des Titels zum damit gekennzeichneten Werk entsprechen zum einen die Beziehung des Unternehmenskennzeichens zum dadurch gekennzeichneten Unternehmen und zum anderen die Beziehung der Marke zu den durch sie gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Diese Beziehungen sind jeweils untrennbar.6)
Entscheidend ist, dass das Werktitelrecht durch eine enge Verbindung von Titel und Werk geprägt ist (vgl. unter Rn. 30 f.). Damit stünde es nicht in Einklang, wenn das Recht am Titel ohne das Recht am Werk übertragen werden könnte und damit die (enge) Beziehung zwischen Titel und Werk aufgegeben würde. Die Möglichkeit einer selbständigen Übertragung des Titelrechts würde auf einen dem Werktitelrecht wesensfremden abstrakten Titelschutz ohne konkretes Werk hinauslaufen.7)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de