Haftung bei wahrer Auskunft ohne Verpflichtung

§ 19 (6) des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt die Haftung für die Erteilung einer wahren Auskunft ohne Verpflichtung.

§ 19 (6) MarkenG

Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

siehe auch

§ 19 MarkenG → Auskunftsanspruch
Regelt den Auskunftsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegenüber dem Verletzer und anderen Beteiligten in Fällen von Rechtsverletzungen.