Aus Art. 73 Satz 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 gehe hervor, dass die zuständigen Stellen des HABM ihre Entscheidungen zwar begründen, aber nicht, dass sie die von ihnen berücksichtigten Tatsachen angeben müssten. Daher reiche selbst eine abstrakte Erwägung aus, wenn sie zutreffend sei und nicht durch einen Gegenbeweis einer Partei entkräftet werde. Diese Auslegung werde bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs.1)