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markenrecht:gm:widerspruchsverfahren

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Widerspruchsverfahren

Gang des Verfahrens

Die Durchführung des Wiederspruchsverfahrens obliegt zunächst dem HABM, nämlich erst seinen Widerspruchsabteilungen und sodann, auf Beschwerde, seinen Beschwerdekammern, die ungeachtet der ihnen und ihren Mitgliedern zustehenden Unabhängigkeitsgarantien gleichwohl Instanzen des HABM bleiben. An dieses Verfahren schließt sich in einem zweiten Schritt eine etwaige gerichtliche Kontrolle durch das Gericht und gegebenenfalls, auf Rechtsmittel, durch den Gerichtshof an.1)

Im Gegensatz zum § 42 MarkenG ist das Widerspruchsverfahren nach Art. 42 GM-VO der Eintragung der Marke vorgeschaltet. Zwischen der Veröffentlichung und der Eintragung der Gemeinschaftsmarke kann sich der Prüfer jederzeit umbesinnen und die Eintragung versagen.

Die Eintragung einer Marke im Falle des nachgeschalteten Widerspruchsverfahrens verschafft dem Inhaber der Marke zunächst noch kein bestandskräftiges, sondern ein unter dem Vorbehalt der Löschung wegen im Widerspruchsverfahren erfolgreich geltend ge-machter älterer Markenrechte stehendes, quasi vorläufiges Recht, dessen Benut-zung dem Markeninhaber wegen der damit verbundenen rechtlichen Risiken bis zur Bestandskraft der Eintragung nicht zuzumuten ist.2)

Widerspruchsgründe

  • Konflikt mit notorisch bekannter oder Agentenmarke wie in § 42 II Nr. 2 und 3
  • Konflikt mit bekannten Marken

Widerspruchsfrist: 3 Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke. Gültig erst mit Entrichtung der Widerspruchsgebühr (Art. 42 III GM-VO). Bei Zahlung per Überweisung beachten, dass der Tag des Eingangs der Zahlung beim HABM entscheidend ist. Die Frist gilt jedoch als gewahrt, wenn die Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist veranlasst wurde und eine Zuschlagsgebühr gezahlt wird. Der Zuschlag entfällt, wenn die Zahlung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist veranlasst wurde. Die Regelung findet sich in Art. 3 III der GebVO des HABM, die sich auf Art. 8 der Verordnung Nr. 2869/95 (EG) der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtende Gebühren vom 13. Dezember 1995 (Bl. f. PMZ 1996 S. 130) stützt.

Einreden: Nichtbenutzungseinrede Art. 43 II und III GM-VO. Anders als im deutschen MarkenG (§ 43 I), kommt es bei Abs. 2 auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung und nicht der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Gemeinschaftsmarke an.

Dasselbe gilt nach Abs. 3 in Bezug auf ältere nationale Marken. Diese müssen dort, wo sie eingetragen sind benutzt werden. Da nach Abs. 2 aber weitere Voraussetzung ist, dass die ältere Marke mindestens 5 Jahre vor Veröffentlichung der Anmeldung der jüngeren Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, ergibt sich das Problem, dass die Benutzungsschonfrist erst nach Ablauf des Widerspruchsverfahrens endet (?).

Die rechtserhaltende Benutzung entspricht der deutschen Regelung. Es genügt die ernsthafte Benutzung der Marke in nur einem Teil der Gemeinschaft.

Folgen des Widerspruchs: nach sachlicher Prüfung erfolgt entweder vollständige oder teilweise Zurückweisung der Anmeldung oder die Zurückweisung des Widerspruchs (Art. 43 V GM-VO).

Zulässigkeit des Widerspruchs

Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen nach Regel 18 I DVO müssen vor Ablauf der Widerspruchsfrist vorliegen, sonst wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.

Rügepflicht bei weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen

Mängel bei sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen hat das Amt nach Regel 18 II DVO zu rügen, bevor es den Widerspruch als unzulässig zurückweist.

Der Nachweis der Inhaberschaft an den älteren Rechten, auf die sich der Widerspruch stützt, mittels Tatsachen und Beweismittel ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern eine Frage der Begründetheit des Widerspruchs. Die Rügepflicht nach Regel 18 II DVO gilt deswegen in diesem Zusammenhang nicht (EuG Urteil v. 13. Juni 2002 T-232/00 - Chef; EuG Urteil v. 30. Juni 2004 T-107/02 - Biomate).

Gegenstand des Widerspruchsverfahrens

Grundsätzlich kann sich ein Widerspruch nur gegen bestimmte im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der jüngeren Marke aufgeführte Waren oder Dienstleistungen richten. Darüber hinausgehende einschränkende Zusätze kann nur die Markeninhaberin selbst, jedoch nicht die Widersprechende vornehmen.3)

Verfahrensbevollmächtigter

Es entspricht einer üblichen Gestaltung, dass der mit der Anmeldung beauftragte Rechtder Patentanwalt schon bei seiner Beauftragung für das Anmeldeverfahren auch für ein evtl. nachfolgendes Widerspruchsverfahren als Verfahrensbevollmächtigter des Anmelders bestimmt wird, weil mit einer Widerspruchseinlegung durch Dritte stets zu rechnen ist und zwischen Anmelde- und Widerspruchsverfahren ein sehr enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.4)

siehe auch

1)
EuGH, Urteil v. 13. März 2007 - C-29/05 P
2)
BPatG, Beschluss vom 2. 8. 2006 – 26 W (pat) 266/03; m.V.a. Fezer, § 26 Rdn. 130
3)
st. Rspr.; vgl. bereits Beschwerdesenat BlPMZ 1957, S. 92 - Elefant; ähnlich Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften GRUR Int. 2002, 600 f. - ELLOS
4)
BPatG, Beschl. v. 13. Februar 2007 - 27 W (pat) 25/06
markenrecht/gm/widerspruchsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1