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Art. 36 GM-VO, Nichtbehandlung der Anmeldung als solche, wenn nicht innerhalb der 2-Monatsfrist der Regel 9 II GM-DVVO die Erfordernisse für die Zuerkennung des Anmeldetags erfüllt sind. Werden die übrigen Anmeldeerfordernisse nicht innerhalb einer vom Amt gesetzten Nachfrist erfüllt, so wird die Anmeldung zurückgewiesen. Bei zu wenig entrichteten Klassengebühren bestimmt das Amt gemäß der Reihenfolge der Klassenangaben, welche Klassen durch den gezahlten Gebührenbetrag abgedeckt sind (Regel 9 V GM-DVVO).
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