Gegenstandswert des Markenverletzungsverfahrens

Gegenstandswert des Unterlassungs- und Schadenersatzanspruchs

Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten1) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt.2)

Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung.3)

Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch der Kläger ist gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtung aller Umstände, hier insbesondere des Interesses der Kläger an dem Bestand ihres Markenrechts sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes und der Interessen der Parteien überhaupt festzusetzen.4)

„Interesse der Kläger an dem Bestand ihres Markenrechts“ allenfalls im Hinblick auf den konkreten Fall der Beklagten. Das allgemeine Interesse der Kläger an dem Bestand ihres Markenrechts an sich ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts des Löschungs-/Widerspruchsverfahren von Relevanz.

Es ist auf das Interesse der Kläger an der Unterlassung der Verkaufsaktivitäten des Beklagten abzustellen.5)

Der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs und Schadensersatzanspruchs unterscheidet sich vom Gegenstandswert des Löschungs-/Widerspruchsverfahren [→ Gegenstandswert des Löschungsverfahrens, Gegenstandswert des Widerspruchsverfahrens], in dem das Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke zu bewerten ist.6)

Mangels hinreichender Angaben zu dem tatsächlich erzielten Umsatz der Kläger mit der streitgegenständlichen Bildmarke unter Berücksichtigung des jedenfalls sehr geringen, wenn nicht ganz ausgebliebenem Erfolg des Beklagten mit seinen Internetangeboten schätzt das Gericht das Interesse der Kläger an der Unterlassung angemessen, aber auch ausreichend mit EUR 20.000,00 ein, hinzu kommen noch die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, die angemessen, aber auch ausreichend aus den obigen Gründen mit EUR 5.000,00 bewertet sind.7)

Der Gebührenstreitwert bei Markenrechtsstreitigkeiten überschreitet oft EUR 50.000,00.8)

siehe auch

Streitwert in Markensachen

1)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7
2)
BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 97/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 - Solarinitiative; Hirsch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 18 Rn. 28
3)
sogenannter Angriffsfaktor; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 97/15; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; KG Berlin, ZUM-RD 2011, 543, 544; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227; OLG Celle, ZUM-RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO § 105 UrhG Rn. 8; Rachow in Limper/Musiol, Urheber- und Medienrecht, 2011, Kap. 21 Rn. 252; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß aaO Anhang I Abschnitt V Rn. 13
4) , 5) , 7) , 8)
LG Berlin, Urteil vom 18.09.2007 – 15 O 698/06
6)
vgl. LG Berlin, Urteil vom 18.09.2007 – 15 O 698/06