Gebühren für Amtshandlungen

§ 134 (6) des Markengesetzes (MarkenG) bestimmt die Erhebung von Gebühren für Kontrollmaßnahmen.

§ 134 (6) MarkenG

Für Amtshandlungen, die nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.

siehe auch

§ 134 MarkenG → Überwachung
Regelt die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für geographische Herkunftsangaben.