→ Entstehen der Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen
→ Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts
Der Schutz des Unternehmenskennzeichens entfällt regelmäßig mit Aufgabe des hierdurch bezeichneten Betriebs. Einer Betriebsaufgabe steht eine wesentliche Änderung des Betriebs gleich, die dazu führt, dass der Verkehr den neuen Betrieb nicht mehr als Fortsetzung des alten ansieht.1)
Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so dass die Stilllegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint.2)
Die Frage, ob eine nur vorübergehende Nutzungsunterbrechung vorliegt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Hierfür sind der Zeitraum, der Umfang und die Umstände der vorherigen Verwendung der Kennzeichnung sowie die Dauer und der Grund der Unterbrechung von Bedeutung3) sowie der Umstand, ob sich der Fortsetzungswille in entsprechenden Handlungen manifestiert hat oder aufgrund besonderer Umstände für den Verkehr nahelag4).5)
Ein aufgrund Verkehrsgeltung entstandenes Unternehmenkennzeich ohne originäre Kennzeichnungskraft erlischt bei Verlust der Verkehrsgeltung.
Eine Umfirmierung ist im Grundsatz gleichbedeutend mit der Einstellung des alten Geschäftsbetriebs gefolgt von der Aufnahme einer neuen Firma. → die Priorität geht verloren
Besteht jedoch der prägende Bestandteil des Unternehmenskennzeichens fort, so bleibt die Priorität bestehen.6)
Die bloße Änderung der Rechtsform schadet der Priorität nicht.7)
Ist der neue Betrieb keine Fortsetzung des alten, so die Priorität des alten Betriebs unter und es entsteht eine neue Priorität.8)
§ 23 HGB: Es besteht ein Veräußerungsverbot für die Firma ohne ihr Handelsgeschäft.
Darunter ist ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebs zu verstehen.9)
Somit ist die bloße Übertragung des Unternehmenskennzeichens nichtig. Die Aufnahme des Betriebs unter dem ‘übertragenen’ Unternehmenskennzeichen lässt dieses neu entstehen. Die alte Priorität ist verloren.
Werden Firmenbezeichnung und zugehöriges Unternehmen jedoch zusammen übertragen, bleibt die Priorität erhalten.
Prinzipiell bedeutet jede Änderung oder Neuaufnahme einer Geschäftstätigkeit die Verlegung der Priorität des Unternehmenskennzeichens auf den beginn der jeweiligen Tätigkeit.
Ausnahmen
§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG → Unternehmenskennzeichen