Einwand der Sittenwidrigkeit

§ 826 BGB → Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann einredeweise entgegengehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als sittenwidrig i.S. des § 826 BGB oder als unlauter i.S. des § 3 UWG erscheinen lassen.1)

siehe auch

Markenverletzung

1)
st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - I ZR 148/04 - CORDARONE; m.w.N.