Einstweilige Verfügung zur Auskunftserteilung

§ 19 (7) des Markengesetzes (MarkenG) erlaubt die Anordnung der Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Verfügung bei offensichtlicher Rechtsverletzung.

§ 19 (7) MarkenG

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

siehe auch

§ 19 MarkenG → Auskunftsanspruch
Regelt den Auskunftsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegenüber dem Verletzer und anderen Beteiligten in Fällen von Rechtsverletzungen.