Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung

§ 131 (1) des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt das Verfahren für Einsprüche gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen.

§ 131 (1) MarkenG

Einsprüche nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 vorgenommen wird.

§ 131 (2) MarkenG → Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr
Regelt die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr und schließt eine Wiedereinsetzung in die Frist aus.

siehe auch

MarkenG, Teil 7, Abschnitt 2 → Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143
Behandelt den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 2024/1143.