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markenrecht:zahlungsfrist_fuer_die_einspruchsgebuehr

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Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr

§ 131 (2) des Markengesetzes (MarkenG) regelt die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr und die Bedingungen für eine Wiedereinsetzung.

§ 131 (2) MarkenG

Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.

siehe auch

§ 131 MarkenG → Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung
Regelt das zwischenstaatliche Einspruchsverfahren gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen.

markenrecht/zahlungsfrist_fuer_die_einspruchsgebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 16:11 von mfreund