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§ 131 (2) des Markengesetzes (MarkenG) regelt die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr und die Bedingungen für eine Wiedereinsetzung.
Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.
§ 131 MarkenG → Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung
Regelt das zwischenstaatliche Einspruchsverfahren gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen.
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