Auskunftsverweigerung

§ 134 (5) des Markengesetzes (MarkenG) regelt die Bedingungen, unter denen die Auskunft verweigert werden kann.

§ 134 (5) MarkenG

Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

siehe auch

§ 134 MarkenG → Überwachung
Regelt die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für geographische Herkunftsangaben.