Antrag auf Änderung der Spezifikation

§ 132 (1) des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt das Verfahren für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung.

§ 132 (1) MarkenG

Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

siehe auch

§ 132 MarkenG → Antrag auf Änderung der Spezifikation und Löschungsverfahre
Regelt die Verfahren für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung sowie das Löschungsverfahren.