Abstrakte Farbmarken

Farbmarken
Konturlose Farbzusammenstellungen
Verletzung einer Farbmarke

Als abstrakte (bzw. konturlose) Farbmarke [→ Farbmarken] werden einzelne Farbtöne, z.B. das Magenta der T-Com, und Farbkombination (Abstrakte Mehrfarbmarke), z.B. das Magenta-grau der T-Com bzw. das Grün-gelb von Gardena bezeichnet.

Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG [→ Unterscheidungskraft einer Farbmarke]. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräf-tig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzunehmen.1)

Wird eine abstrakte Farbe in Verbindung mit den beanspruchten Waren über einen längeren Zeitraum in der Weise verwendet, dass zwischen Farbe und Ware einerseits und Farbe und Hersteller andererseits ein wechselseitiger Bezug hergestellt wird, ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr sich daran gewöhnt hat, die Farbe nicht als reine Warenfarbe, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis wahrzunehmen.2) In diesem Fall besteht die Eintragung einer Marke im Wege des Nachweises der Verkehrsdruchsetzung [→ Verkehrsdurchsetzung einer Farbmarke].

siehe auch

Farbmarken

1)
BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - Farbe gelb
2)
BPatG, Entsch. v. 5. Dezember 2007 - 29 W (pat) 57/07 - Farbmarke Rot