Verstöße gegen den AEUV

§ 81 (1) des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

§ 81 (1) GWB

Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:

1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 [→ Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen] eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder

2. entgegen Artikel 102 Satz 1 [→ Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung] eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

siehe auch

§ 81 GWB → Bußgeldtatbestände
Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.