Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

§ 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen.

§ 19 (1) GWB → Allgemeines Missbrauchsverbot
Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

§ 19 (2) GWB → Spezifische Missbrauchstatbestände
Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen bestimmte unfaire Praktiken anwendet, wie unbillige Behinderung oder ungerechtfertigte Forderungen.

siehe auch