Unrechtmäßige Vorteilsgewährung

§ 19 (2) Nr. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) behandelt die unrechtmäßige Vorteilsgewährung.

§ 19 (2) Nr. 5 GWB

Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

siehe auch

§ 19 (2) GWB → Spezifische Missbrauchstatbestände
Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen bestimmte unfaire Praktiken anwendet, wie unbillige Behinderung oder ungerechtfertigte Forderungen.