§ 81 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschreibt die Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, wenn gegen Wettbewerbsregeln verstoßen wird.
§ 81 (1) GWB → Verstöße gegen den AEUV
Definiert Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
§ 81 (2) GWB → Verstöße gegen nationale Vorschriften
Listet Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen spezifische nationale Vorschriften des GWB auf.
§ 81 (3) GWB → Weitere Ordnungswidrigkeiten
Beschreibt zusätzliche Ordnungswidrigkeiten, die gegen das GWB verstoßen.
Einzelabsprachen im Sinne der Kartellverbotstatbestände, die lediglich eine kartellrechtswidrige Grundabsprache konkretisieren, begründen keine selbstständigen Taten, sondern werden zu einer Bewertungseinheit verbunden.1)
Die Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten durch die Wettbewerbs- und Verfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht, zu dem auch die Vorschriften über die Verfolgungsverjährung zählen.2)
Für die Zurechnung einer Kartellordnungswidrigkeit nach § 30 OWiG und § 9 OWiG ist entscheidend, ob die handelnde Person Leitungsaufgaben wahrgenommen hat, die tatsächliche Verantwortung und Entscheidungsbefugnis umfassten.3)
§ 1 GWB → Kartellverbot
Verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb einschränken.