§ 19 (1) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen.
Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
Ein marktbeherrschendes Unternehmen ist grundsätzlich verpflichtet, eine wirtschaftlich werthaltige Leistung zu vergüten, jedoch nicht verpflichtet, dafür einen Preis zu zahlen, der den Kosten entspricht, die es beim Bezug von Dritten oder bei der Bereitstellung mit eigenen Mitteln hätte aufbringen müssen.1)
Der LRAIC-Maßstab (Long Run Average Incremental Costs) bildet keine allgemeine Missbrauchsgrenze im Sinne eines Erfahrungssatzes für die Beurteilung der Angemessenheit von Vergütungen, die ein marktbeherrschendes Unternehmen Dritten schuldet.2)
Die Annahme, ein marktbeherrschendes Unternehmen handele stets missbräuchlich, wenn es bezogene Leistungen nicht mindestens in Höhe der LRAIC vergütet, lässt sich weder aus ökonomischen Gesetzmäßigkeiten noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ableiten.3)
Es entspricht dem Wettbewerb, dass ein wirtschaftlich denkendes Unternehmen Leistungen von Dritten insbesondere dann in Anspruch nimmt, wenn diese zu einem geringeren Preis erbracht werden können als bei eigener Leistungserbringung.4)
Die Feststellung eines missbräuchlichen Verhaltens durch Zahlung unangemessen niedriger Vergütungen setzt grundsätzlich eine nähere Aufklärung der konkret gezahlten Vergütung und ihrer Angemessenheit unter Würdigung der jeweiligen Marktbedingungen voraus.5)
§ 19 GWB → Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen
Verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen.