§ 19 (2) Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) behandelt die Forderung von abweichenden Entgelten oder Geschäftsbedingungen.
Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen.
§ 19 (2) GWB → Spezifische Missbrauchstatbestände
Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen bestimmte unfaire Praktiken anwendet, wie unbillige Behinderung oder ungerechtfertigte Forderungen.