Abweichende Entgelte oder Geschäftsbedingungen

§ 19 (2) Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) behandelt die Forderung von abweichenden Entgelten oder Geschäftsbedingungen.

§ 19 (2) Nr. 2 GWB

Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen.

siehe auch

§ 19 (2) GWB → Spezifische Missbrauchstatbestände
Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen bestimmte unfaire Praktiken anwendet, wie unbillige Behinderung oder ungerechtfertigte Forderungen.