Zusätzliche Bedingungen der Mitgliedstaaten

Art. 9 (4) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt den Mitgliedstaaten, zusätzliche Bedingungen oder Beschränkungen für die Verarbeitung genetischer, biometrischer oder Gesundheitsdaten einzuführen.

Art. 9 (4) DSGVO

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.

siehe auch

Art. 9 DSGVO → Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die grundsätzlich untersagt ist, es sei denn, bestimmte Ausnahmen greifen.