§ 12 BGB → Namensrecht
→ Tippfehler-Domain
→ Domainregistrierung durch einen Vertreter
→ Zuordnungsverwirrung
→ Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensinhabers durch Registrierung eines Domainnamens
→ Domainhandel
→ Domaingrabbing
Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.1)
Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung eines Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist.2)
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Beeinträchtigung des Namensrechts durch die Registrierung eines Domainnamens in der dadurch eintretenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden wird.3)
Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen TopLevel-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden kann.4)
Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen.5)
Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Domainname grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität.6)
Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt.7)
Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Verwender keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen.8)
Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass mit der Registrierung der Domainnamen eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist.9)
Grundsätzlich ist schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung [→ Namensrecht] vorgehen kann.10)
Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.11)
Die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein.12)
Denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen.13)
Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 II Nr. 3 bzw. § 15 III MarkenG.14)
Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sieht. Wird der eigene Name durch ei-nen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de„ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hin-aus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann.15)
Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt.16)
Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-adresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterschei-dungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts.17)
Im Rahmen der Prüfung einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB geht es um die Abwägung namensrechtlich relevanter Interessen. Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen auch namensmäßig benutzen wollen.18)
Daraus folgt, dass das bloße Interesse des Nichtberechtigten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens bei der Prüfung eines namensrechtlichen Löschungsanspruchs nicht schutzwürdig ist.19)
Demgegenüber kann ein Nichtberechtigter nur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist.20)
Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im Allgemeinen dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. (→Prioritätsgrundsatz)
Die für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung setzt entweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens voraus.21)
Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.22)
§ 12 BGB → Namensrecht
→ Domainrecht
→ Namen als Internetadresse
→ Domain-Registrierung
→ Kennzeichenverletzung durch Registrierung eines Dommainnamens
→ Mißbräuchliche Domainregistrierung