Der Admin-C nimmt bei der Störerhaftung durch rechtsverletzende Domains grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil [→ Störerhaftung der DENIC], weil er lediglich die administrative Abwicklung der Domainregistrierung erleichtert.1)
Eine darüber hinaus gehende Verhaltenspflicht kann sich für den Admin-C aber aus sonstigen gefahrerhöhenden Umständen und insbesondere daraus ergeben, dass er im Gegensatz zur DENIC wirtschaftliche Interessen verfolgt (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 56, 59 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 22 = WRP 2013, 338 - dlg.de).
Ob und inwieweit die Grundsätze der Störerhaftung auf den sogenannten Admin-C, des „administrativen“ Ansprechpartners der E., zu übertragen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.2)
Eine Prüfungspflicht kann sich der Rechtsprechung des BGH zu Folge jedenfalls aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.3)
Seine Haftung für schon aus Anlass der Registrierung - und folglich vor Kenntniserlangung etwa durch eine Abmahnung - begangene Rechtsverletzungen bejaht haben im Rahmen kennzeichenrechtlicher Entscheidungen das OLG München (in MMR 2000, 277 – Intershopping.com) sowie das OLG Stuttgart (in MMR 2004, 38, 39 - Störerhaftung des Admin-C), letzteres unter Betonung der sich aus den Registrierungsbedingungen ergebenden rechtlichen Möglichkeiten des Admin-C, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken.4)
Der 5. Zivilsenat des Hans. OLG Hamburg (in GRUR-RR 2004, 175, – Löwenkopf) hat eine Handlungspflicht des Admin-C „spätestens“ ab Kenntniserlangung/Abmahnung angenommen.5)
Die Haftung des Admin-C abgelehnt haben demgegenüber das OLG Koblenz (in MMR 2002, 466 - vallendar.de) für den Fall einer namensverletzenden Domaineintragung sowie der 7. Zivilsenat des Hans.OLG Hamburg (in MMR 2007, 601, 602 – Haftung des Admin-C eines Suchmaschinenbetreibers) und das KG (in MMR 2006, 392, 393 - Störerhaftung des Admin-C eines ausländischen Suchmaschinenbetreibers) in Konstellationen von mit der Domain verknüpften rechtsverletzenden Webinhalten.6)
In vergleichbarer Weise werden auch in der Literatur divergierende Auffassungen vertreten: Die Haftung des Admin-C vor Kenntniserlangung, und zwar sowohl für rechtsverletzende Registrierungen als auch für rechtsverletzende Inhalte, verneinen grundsätzlich Wimmer/Schulz, CR 2006, 754, 762. Bettinger in Handbuch des Domainrechts, DE 955, 956, S. 340 will demgegenüber eine Haftung vor Kenntnis jedenfalls für offenkundige, einfach feststellbare Rechtsverletzungen in Form von Eintragung oder Internetinhalten (und eine erweiterte Haftung auf sonstige Verletzungshandlungen erst ab Kenntniserlangung) annehmen. Stadler in CR 2004, 521 bejaht zwar auch eine Haftung vor Kenntnis für offenkundige Rechtsverletzungen, indes – nur – für solche aus Anlass der Registrierung, und verneint grundsätzlich die Haftung des Admin-C für rechtsverletzende Inhalte.7)
Auch das OLG Düsseldorf lehnt Prüfungspflichten des Admin-C ab, mit der Begründung, der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC, die den Registrierungsvertrag, in den die Domainrichtlinien einbezogen sind, schließen und an dem der Admin-C ebenso wenig beteiligt ist wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt.8) Laut OLG Düsseldorf ist allein der Anmelder für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung verantwortlich, wobei es rechtlich unerheblich ist, ob er im Inland oder Ausland seinen Sitz hat. Dass durch im Ausland ansässige und nur schwer haftbar zu machende Firmen, die als Domain-Inhaber vorgeschoben werden, Rechtsverletzungen begangen werden und ein Missbrauch des Systems betrieben wird, ist nicht zu billigen, rechtfertigt aber nicht den Rückgriff auf eine Person, die außerhalb des Vertragsverhältnisses, aus dem heraus die Rechtsverletzung geschieht, steht. Der Admin-C hätte dann nämlich auch in tatsächlicher Hinsicht weiterreichende Aufgaben, als nur Ansprechpartner gegenüber der DENIC zu sein. Er müsste sich vor Registrierung eines jeden Domainnamens davon unterrichten lassen und gegebenenfalls umfangreiche Recherchen zur Verletzung von Rechten Dritter vornehmen. Unternehmen, die sich auf die Beratung und Betreuung von Firmen in Bezug auf deren Internetpräsenz spezialisiert haben und in diesem Rahmen auch die jeweiligen Admin-C-Funktionen durch ihre Mitarbeiter ausüben lassen, könnten nicht mehr mit einem automatisierten Verfahren arbeiten und müssten für ihren erheblich größeren personellen Aufwand weitaus höhere Vergütungen verlangen, als sie derzeit üblich sind.9) Deshalb, so das OLG Düsseldorf, ergeben sich aus der Stellung als Admin-C auch bei Kenntnis von einer vorangegangenen Rechtsverletzung aufgrund der oben dargelegten Erwägungen keine Prüfungspflichten.10)
Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.11)
Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainna-men jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.12)