Prüfungspflicht des Betreibers einer Tauschbörse

Tauschbörsen

Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für den Betreiber einer Tauschbörse insbesondere dann, wenn der Störer vom Recht der Inhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus zumutbare Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt.1)

Zumutbare Vorsorge

Umstritten:

Zu möglichen Prüfungsmaßnahmen: OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, I-20 U 166/09 - Rapidshare

siehe auch

Tauschbörsen
Prüfungspflichten
Störerhaftung

1)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, I-20 U 166/09 - Rapidshare; m.V.a. BGHZ 158, 26236, 251 f. - Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internetversteigerung II