Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört ferner ein Mindestmaß an Verfahrensgerechtigkeit1), wozu insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört (vgl. BVerfGE 59, 280 <283 ff.>; 63, 332 <338>))
Rechtliches Gehör zu erhalten ist nicht nur ein „prozessuales Urrecht“, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip und für ein rechtsstaatliches Verfahren nach den Wertentscheidungen des Grundgesetzes.2)
Daneben folgt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG das Recht auf ein faires Verfahren.3)
Als allgemeine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ferner das Recht auf ein faires Verfahren. So darf sich der Richter nicht widersprüchlich verhalten, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Parteien ableiten und die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation nicht missachten.4)