Eine rechtswidrige und damit nichtige Rechtsverordnung entfaltet keine Legitimationswirkung. Grundsätzlich ist eine mit höherrangigem Recht unvereinbare Rechtsverordnung nichtig.1).
Die Gerichte [Art. 92 GG → rechtsprechende Gewalt] haben Rechtsverordnungen darauf zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen.2)
Die Nichtigkeit einer Rechtsverordnung können die Fachgerichte selbst feststellen, weil insoweit kein Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts besteht.3)