Art 5 (1) S. 1 GG → Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung
Art 5 (1) S. 2 GG → Presse- und Rundfunkfreiheit
Art 5 (2) GG → Schranken der Meinungsäußerungsfreiheit
→ Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
§ 50 UrhG → Berichterstattung über Tagesereignisse
Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst kommerzielle Meinungsäußerungen ebenso wie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt.1)
Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Presse- und Rundfunkfreiheit schützt die Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht.2)
Der Presse- und Rundfunkfreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu.3)
Die Presse- und Rundfunkfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG [→ Schranken der Meinungsäußerungsfreiheit ] ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen.4)
Die Schrankenregelung des § 50 UrhG [→ Berichterstattung über Tagesereignisse] dient der Meinungs- und Pressefreiheit [Art 5 (1) S. 1 GG → Meinungsäußerungsfreiheit; Art 5 (1) GG → Presse- und Rundfunkfreiheit] sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.5)
GG → Grundrecht