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grundrecht:schutz_der_freiheit_der_meinungsaeusserung_und_meinungsverbreitung

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Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung

Art 5 (1) S. 1 GG

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Schmähkritik

Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst kommerzielle Meinungsäußerungen ebenso wie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt.1)

Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, weil und soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist.2)

Werturteile sind durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet.3)

Tatsachen sind hingegen Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist.4)

Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht.5)

Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so kommt es für die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darauf an, ob sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird.6)

Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen.7)

Insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass, der Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs sind zu berücksichtigen. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Äußerung an.8)

Ein beeinträchtigendes Werturteil kann danach umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für den Adressatenkreis ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird.9)

Von Bedeutung ist weiter das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht.10)

Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob von diesem Grundrecht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist ihre Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt.11)

Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, sind dabei strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen.12)

siehe auch

§ 5 (1) GG → Meinungsäußerungsfreiheit

1)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BVerfGE 102, 347, 359; BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 27 = WRP 2012, 77 - Coaching Newsletter
2)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BVerfGE 85, 1, 15; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 27 - Coaching Newsletter
3)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BVerfGE 61, 1, 8; 90, 241, 247
4)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16
5)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf, mwN
6)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BVerfG, ZUM 2013, 793 Rn. 18; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf, mwN
7)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 4 Rn. 1.21; Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19
8)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf
9)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl.,§ 4 Nr. 7 UWG Rn. 19
10)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. Ohly in Ohly/Sosnitza UWG, 7. Aufl., § 4 Rn. 1/18
11)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BVerfG, GRUR 2008, 81, 83
12)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 4 Rn. 1.21
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