Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre [→ Wissenschaftsfreiheit] sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Kunst und Forschung [→ Wissenschaftsfreiheit] sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
→ Kunst
→ Schranken der Kunstfreiheit
§ 23 (1) Nr. 4 KUG → Bildnisse in höherem Interesse der Kunst
Sinn und Aufgabe der Kunstfreiheit „ist es vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten“.1)
Wie alle Freiheitsrechte richtet sich die Kunstfreiheit in erster Linie gegen den Staat; das Grundrecht ist aber zugleich eine objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst, die auch im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigen ist.2)
Die Kunstfreiheit schützt in gleicher Weise den „Werkbereich“ des künstlerischen Schaffens, also die eigentliche künstlerische Betätigung, und den „Wirkbereich“ der Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, mit dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird.3)
Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorgangs. Dieser „Wirkbereich“ ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat.4)
Träger des Grundrechts ist nicht nur derjenige, der das Kunstwerk herstellt, sondern auch die Person, die das Kunstwerk der Öffentlichkeit zugänglich macht z. B. ein Verleger, Filmproduzent, Geschäftsführer eines Buchverlages.5)
In die Kunstfreiheit wird eingegriffen, wenn der Grundrechtsträger in seinem Werk- und Wirkbereich behindert wird.6)
Die Kunstfreiheit unterliegt weder den Schranken des Absatz 2 noch denen des Absatz 1. Sie kann jedoch durch andere verfassungsrechtlich geschützte Werte - kollidierendes Verfassungsrecht - beschränkt werden.7)
Wird durch die künstlerische Betätigung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, ist die Ausstrahlungswirkung der Kunsfreiheit zu beachten. Hier ist eine Abwägung geboten.8)
Auch der Vertrieb von Kunstwerken unter den Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallen kann.9)
Das Angebot rechtswidriger Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit ist jedoch nicht durch die Kunstfreiheit geschützt. Die Kunstfreiheit wird um des künstlerischen Schaffens willen gewährleistet, während die Vermittlung des Kunstwerks demgegenüber eine dienende Funktion hat.10) Diese dienende Funktion schließt jedenfalls eine Inanspruchnahme des Grundrechts durch den Mittler aus, wenn dieser den Interessen des Künstlers zuwiderhandelt, indem er unberechtigt Vervielfältigungsstücke veräußert.11)