Kunstfreiheit

Art. 5 (3) GG

Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre [→ Wissenschaftsfreiheit] sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art. 13 EU-GRCh

Kunst und Forschung [→ Wissenschaftsfreiheit] sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

Kunst
Schranken der Kunstfreiheit

§ 23 (1) Nr. 4 KUG → Bildnisse in höherem Interesse der Kunst

Sinn und Aufgabe der Kunstfreiheit „ist es vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten“.1)

Wie alle Freiheitsrechte richtet sich die Kunstfreiheit in erster Linie gegen den Staat; das Grundrecht ist aber zugleich eine objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst, die auch im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigen ist.2)

Die Kunstfreiheit schützt in gleicher Weise den „Werkbereich“ des künstlerischen Schaffens, also die eigentliche künstlerische Betätigung, und den „Wirkbereich“ der Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, mit dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird.3)

Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorgangs. Dieser „Wirkbereich“ ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat.4)

Träger des Grundrechts ist nicht nur derjenige, der das Kunstwerk herstellt, sondern auch die Person, die das Kunstwerk der Öffentlichkeit zugänglich macht z. B. ein Verleger, Filmproduzent, Geschäftsführer eines Buchverlages.5)

In die Kunstfreiheit wird eingegriffen, wenn der Grundrechtsträger in seinem Werk- und Wirkbereich behindert wird.6)

Die Kunstfreiheit unterliegt weder den Schranken des Absatz 2 noch denen des Absatz 1. Sie kann jedoch durch andere verfassungsrechtlich geschützte Werte - kollidierendes Verfassungsrecht - beschränkt werden.7)

Wird durch die künstlerische Betätigung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, ist die Ausstrahlungswirkung der Kunsfreiheit zu beachten. Hier ist eine Abwägung geboten.8)

Auch der Vertrieb von Kunstwerken unter den Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallen kann.9)

Das Angebot rechtswidriger Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit ist jedoch nicht durch die Kunstfreiheit geschützt. Die Kunstfreiheit wird um des künstlerischen Schaffens willen gewährleistet, während die Vermittlung des Kunstwerks demgegenüber eine dienende Funktion hat.10) Diese dienende Funktion schließt jedenfalls eine Inanspruchnahme des Grundrechts durch den Mittler aus, wenn dieser den Interessen des Künstlers zuwiderhandelt, indem er unberechtigt Vervielfältigungsstücke veräußert.11)

siehe auch

Wissenschaftsfreiheit

1)
vgl. BVerfG 1 BvR 1783/05 - Esra; m.V.a. BVerfGE 30, 173/ 190; 31, 229/238 f.
2)
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; m.V.a. BVerfG, GRUR 2007, 1085 Rn. 61 f. - Esra, mwN
3)
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; m.V.a. BVerfG, NJW 1971, 1645 - Mephisto; GRUR 2001, 149, 151 - Germania 3; NJW 2002, 3458, 3459 f. - Chick Corea; BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2005 1 BvR 2501/04, GRUR 2005, 881 - Xavier Naidoo; BVerfG, GRUR 2007, 1085 Rn. 63 - Esra, mwN
4)
BVerfG 1 BvR 1783/05 - Esra; m.V.a. vgl. BVerfGE 30, 173 <189>; 36, 321 <331>; 67, 213 <224>; 81, 278 <292>
5)
vgl. BVerfG 1 BvR 1783/05 - Esra; vgl. auch BVerfGE 81, 278/ 292
6) , 7) , 8)
vgl. BVerfG 1 BvR 1783/05 - Esra
9)
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13 - Al Di Meola; m.V.a. BVerfGE 30, 173, 189 ff. - Mephisto; 36, 321, 331
10)
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13 - Al Di Meola; m.V.a. vgl. BVerfG, GRUR 2005, 880, 881 - Künstlervertrag
11)
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13 - Al Di Meola