Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Art. 97 GG → Unabhängigkeit der Richter
Die Unabhängigkeit der Richter ist Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltenteilung. Sie gehört zu den verfassungsgestaltenden Strukturprinzipien 1) und zählt zum Leitbild der rechtsprechenden Gewalt nach dem Grundgesetz.
Die richterliche Unabhängigkeit setzt nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 92 GG eine institutionelle Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung voraus.2)
Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten.3)