Eigentumsrecht

Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) behandelt das Eigentumsrecht und den Schutz des Eigentums, einschließlich des Schutzes geistigen Eigentums.

Artikel 17 (1) GRCh → Recht auf Eigentum
Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses und unter Bedingungen, die gesetzlich vorgesehen sind.

Artikel 17 (2) GRCh → Schutz des geistigen Eigentums
Geistiges Eigentum wird geschützt.

siehe auch

GRCh, Titel II → Freiheiten
Der zweite Titel behandelt die Freiheiten, die den Menschen in der Union zustehen, einschließlich des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, der Achtung des Privat- und Familienlebens, des Schutzes personenbezogener Daten, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie der Meinungs- und Informationsfreiheit.