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grundrecht:eu:recht_auf_eigentum

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Recht auf Eigentum

Artikel 17 (1) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) garantiert das Recht auf Eigentum und legt die Bedingungen fest, unter denen Eigentum entzogen werden kann.

Artikel 17 (1) GRCh

Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

siehe auch

Artikel 17 GRCh → Eigentumsrecht
Behandelt das Eigentumsrecht und den Schutz des Eigentums, einschließlich des Schutzes geistigen Eigentums.

grundrecht/eu/recht_auf_eigentum.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 06:40 von mfreund