Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.
§ 6 (2) GeschmMV → Nummerierung der Darstellungen des Musters
§ 6 (3) GeschmMV → Anforderungen an die Darstellungen des Musters
§ 6 (4) GeschmMV → Darstellungen des Musters bei elektronischer Einreichungen
§ 6 (5) GeschmMV → Wiedergabe eines Flächenmusters
§ 6 (6) GeschmMV → Wiedergabe typografischer Schriftzeichen
§ 6 (7) GeschmMV → weggefallen
§ 11 (2) S. 1 Nr. 3 GeschmMG → Wiedergabe des Musters