Weiterbehandlung
§ 12 GeschmMV
Ein Antrag nach
§ 17
Abs. 1 des
Geschmacksmustergesetzes
muss folgende Angaben enthalten:
das Aktenzeichen der Anmeldung,
den Namen des Anmelders und
das Datum des Beschlusses, auf den sich der Antrag bezieht.
siehe auch
Geschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht
Geschmacksmustergesetz
Weiterbehandlung der Anmeldung