§ 11 (2) Nr. 1 GeschmMG → Antrag auf Eintragung des Geschmacksmusters
§ 11 (2) Nr. 2 GeschmMG → Angaben zur Identität des Anmelders
§ 11 (2) Nr. 3 GeschmMG → Wiedergabe des Musters
§ 11 (2) Nr. 4 GeschmMG → Angabe der Erzeugnisse
§ 11 (1) GeschmMG → Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (2) GeschmMG → Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (3) GeschmMG → Anmeldungserfordernisse nach der Geschmacksmusterverordnung
§ 11 (4) GeschmMG → Fakultativer Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (5) GeschmMG → Angaben ohne Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters
§ 11 (6) GeschmMG → Rücknahme der Anmeldung
§ 11 (1) GeschmMG → Geschmacksmusteranmeldung