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Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:
§ 11 (4) Nr. 1 GeschmMG → Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
§ 11 (4) Nr. 2 GeschmMG → Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung
§ 11 (4) Nr. 3 GeschmMG → Verzeichnis der Warenklassen
§ 11 (4) Nr. 4 GeschmMG → Angabe der Entwerfer
§ 11 (4) Nr. 5 GeschmMG → Angabe des Vertreters
§ 11 (1) GeschmMG → Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (2) GeschmMG → Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung
§ 11 (3) GeschmMG → Anmeldungserfordernisse nach der Geschmacksmusterverordnung
§ 11 (5) GeschmMG → Angaben ohne Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters
§ 11 (6) GeschmMG → Rücknahme der Anmeldung
Das (fakultative) Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG), oder die (fakultative) Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV), kommen als Auslegungsmittel in Betracht.1) [→ Auslegung der Darstellungen des Musters]
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