Inhalt der Anmeldung
§ 3 (1) GeschmMV
Die Anmeldung muss enthalten:
einen
Antrag auf Eintragung
(
§ 4
),
Angaben zum Anmelder
(
§ 5
Abs. 1 bis 4),
die
Wiedergabe des Musters
(
§ 6
) oder im Falle des
§ 11
Abs. 2 Satz 2 des
Geschmacksmustergesetzes
den
flächenmäßigen Musterabschnitt
(
§ 7
) und
die
Angabe der Erzeugnisse
(
§ 8
).
§ 3 (2) GeschmMV
Die Anmeldung kann ferner enthalten:
eine
Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
(
§ 9
),
einen Antrag auf
Aufschiebung der Bekanntmachung
der Wiedergabe nach
§ 21
Abs. 1 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes
,
die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (
§ 8
),
die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (
§ 5
Abs. 6),
Angaben zum Vertreter (
§ 5
Abs. 5),
eine Erklärung über die
Inanspruchnahme der Priorität
einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität (
§ 10
).
siehe auch
Geschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht
Geschmacksmustergesetz