Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster infolge eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 1 [→ Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster] erlöschen mit der Eintragung der berechtigten Person in das Register die Lizenzen und sonstigen Rechte.
Hat vor der Eintragung der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach Artikel 15 Absatz 1 [→ Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster] der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder ein Lizenznehmer das Geschmacksmuster in der Gemeinschaft verwertet oder dazu wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen, so kann er diese Verwertung fortsetzen, wenn er bei dem in das Register eingetragenen neuen Inhaber innerhalb der in der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Frist eine nicht ausschließliche Lizenz beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.
Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Inhaber der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmuster oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er mit der Verwertung des Geschmacksmusters begonnen oder Anstalten dazu getroffen hat, bösgläubig war.
Art. 14 - 18 GGV (Titel II, Abschnitt 3) → Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster