Rechtsanwälte und zugelassene Vertreter, die in die Liste der zugelassenen Vertreter gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) [→ Vertretung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] eingetragen sind, können beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einreichen.
Eine solche Vollmacht muss eingereicht werden, wenn das Amt es ausdrücklich verlangt oder wenn mehrere Parteien an dem Verfahren beteiligt sind, in dem der Vertreter vor dem Amt auftritt, und eine der Parteien es ausdrücklich verlangt.
Angestellte, die gemäß Artikel 77 Absatz 3 [→ Allgemeine Grundsätze der Vertretung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] eine natürliche oder juristische Person vertreten, müssen beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einreichen.
Die Vollmacht kann in jeder Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht werden. Sie kann sich auf eine oder mehrere Anmeldungen oder ein oder mehrere eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstrecken oder in Form einer allgemeinen Vollmacht eingereicht werden, die den Vertreter berechtigt, in allen Verfahren, an denen der Vollmachtgeber beteiligt ist, vor dem Amt aufzutreten.
Muss eine Vollmacht gemäß Absatz 1 oder 2 zu den Akten eingereicht werden, legt das Amt eine Frist dafür fest. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß eingereicht, so wird das Verfahren mit dem Vertretenen fortgesetzt. Die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der Anmeldung gelten als nicht erfolgt, wenn sie der Vertretene nicht genehmigt. Artikel 77 Absatz 2 [→ Allgemeine Grundsätze der Vertretung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] bleibt unberührt.
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Schriftstücke über den Widerruf von Vollmachten.
Der Vertreter, dessen Vollmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, bis dem Amt das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist.
Sofern in der Vollmacht nichts anderes vorgesehen ist, erlischt diese gegenüber dem Amt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.
Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der nachweist, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.
Art. 61 - 64 GGDV (Kapitel XII) → Vertretung
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster