Veröffentlichung und Eintragung

Artikel 99 (1) GGV

Sämtliche Informationen, deren Veröffentlichung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht.

Artikel 99 (2) GGV

Sämtliche Eintragungen in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorgenommen.

Artikel 99 (3) GGV

In Zweifelsfällen ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist der Wortlaut in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich.

Art. 97 - 101 GGV (Titel XI, Abschnitt 1) → Allgemeine Bestimmungen
Art. 97 - 106 GGV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster