Hat der Inhaber die Erfordernisse von Artikel 15 [→ Aufschiebung der Bekanntmachung] erfüllt, so veranlasst das Amt, dass nach Ablauf der Aufschiebungsfrist oder im Falle eines Antrags auf vorgezogene Bekanntmachung so schnell, wie es technisch möglich ist,
a) das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit den Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 2 [→ Bekanntmachung der Eintragung] im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht wird, einschließlich des Vermerks, dass die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] enthielt, und, gegebenenfalls, dass eine Probe gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde;
b) alle das Geschmacksmuster betreffenden Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt werden;
c) alle Eintragungen in das Register zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt werden, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 73 [→ Einsicht in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster] von der Einsicht ausgeschlossen waren.
Im Falle von Artikel 15 Absatz 4 [→ Aufschiebung der Bekanntmachung] werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen nur für die Geschmacksmuster einer Sammeleintragung ergriffen, die nicht so behandelt werden, als hätten sie die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.
Art. 13 - 20 GGDV (Kapitel II) → Eintragungsverfahren
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster