Vermutung zugunsten des eingetragenen Geschmacksmusterinhabers

Artikel 17 GGV

In jedem Verfahren vor dem Amt sowie in allen anderen Verfahren gilt die Person als berechtigt, auf deren Namen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen wurde, oder vor der Eintragung die Person, in deren Namen die Anmeldung eingereicht wurde.

Art. 14 - 18 GGV (Titel II, Abschnitt 3) → Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster